§ 8 NGesFBG - Fortbildungspflicht für Berufe in der Pflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen (Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz - NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Gesundheits- und Krankenpflegerin", "Gesundheits- und Krankenpfleger", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen, haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.