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§ 8 NGesFBG - Fortbildungspflicht für Berufe in der Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen (Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz - NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Gesundheits- und Krankenpflegerin", "Gesundheits- und Krankenpfleger", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" zu führen, haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.