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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 5 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
Redaktionelle Abkürzung
2. NHBeglG 2023,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 8 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 4 werden die Worte "sowie von" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Es werden die folgenden neuen Nummern 5 bis 8 eingefügt:

        "5.
        Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,

        6.
        Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,

        7.
        Diätassistentinnen und Diätassistenten,

        8.
        Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie von".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 9.

      4. dd)

        Die Worte "ab dem 1. Januar 2020" werden gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

      "Die Förderung für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 absolvieren, wird ab dem Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt."

    3. c)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach dem Wort "gewährt" werden ein Komma und die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

        "1.
        wenn die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zur Zahlung eines Schulgeldes durch bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen ist,".

      2. bb)

        Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

        "2.
        für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben,".

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

    4. d)

      Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

  2. 2.

    Absatz 3 wird gestrichen.

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

  4. 4.

    Im neuen Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.