Art. 5 2. NHBeglG 2023 - Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. NHBeglG 2023,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 8 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Am Ende der Nummer 4 werden die Worte "sowie von" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
Es werden die folgenden neuen Nummern 5 bis 8 eingefügt:
"5.
Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,6.
Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,7.
Diätassistentinnen und Diätassistenten,8.
Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie von". - cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 9.
- dd)
Die Worte "ab dem 1. Januar 2020" werden gestrichen.
- b)
Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Die Förderung für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 absolvieren, wird ab dem Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt."
- c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
Nach dem Wort "gewährt" werden ein Komma und die folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1.
wenn die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zur Zahlung eines Schulgeldes durch bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen ist,". - bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:
"2.
für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben,". - cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
- 2.
Absatz 3 wird gestrichen.
- 3.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
- 4.
Im neuen Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.