§ 30 AVO - Sek I - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) An der Schule wird jährlich eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn nicht die Schulbehörde eine andere Person beruft. Das vorsitzende Mitglied beruft eine Lehrkraft der Schule zum weiteren Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Sind sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht einig, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.