§ 4 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 117,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NKWO
- 1.
in Kartenform 0,65 Euro und
- 2.
in Briefform 0,72 Euro
je wahlberechtigte Person. 3Bei einer gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführten Stichwahl richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 4Die den Gemeinden entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.
(2) 1Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl in der Gemeinde statt, so verringern sich der Grundbetrag auf 58,75 Euro, der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 auf 0,33 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 0,36 Euro. 2Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eine Stichwahl in der Gemeinde oder Samtgemeinde statt, so richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die der Gemeinde entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.