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§ 4 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 117,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NKWO

  1. 1.

    in Kartenform 0,65 Euro und

  2. 2.

    in Briefform 0,72 Euro

je wahlberechtigte Person. 3Bei einer gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführten Stichwahl richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 4Die den Gemeinden entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.

(2) 1Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl in der Gemeinde statt, so verringern sich der Grundbetrag auf 58,75 Euro, der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 auf 0,33 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 0,36 Euro. 2Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eine Stichwahl in der Gemeinde oder Samtgemeinde statt, so richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die der Gemeinde entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.