WahlKostVO,NI - Wahlkostenerstattungsverordnung

Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden
(Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Vom 26. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 227 - VORIS 11200 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 246)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Kostenerstattungen bei Wahlen
Landtagswahl1
Kreiswahlen, Direktwahlen auf Kreisebene2
Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Landtagswahlen3
Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen4
Erstattungen bei Aufgabenwahrnehmung durch Samtgemeinden5
Zweiter Abschnitt
Kostenerstattungen im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden
Erstattungen von Kosten der Information der Öffentlichkeit bei Volksbegehren6
Kostenerstattungen für die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids7
Zuständigkeit8

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Kostenerstattungen bei Wahlen

§ 1 WahlKostVO - Landtagswahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten der Wahl zum Niedersächsischen Landtag nach § 50 Abs. 1 und 2 NLWG in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag.

(2) 1Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Bei einer gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindenden kommunalen Direktwahl beträgt der Grundbetrag für jeden gemeinsam gebildeten Wahlvorstand eines Wahlbezirks 117,50 Euro, bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 78,33 Euro.

(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt in Gemeinden unter 100 000 Wahlberechtigten bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO)

  1. 1.

    in Kartenform 1,02 Euro und

  2. 2.

    in Briefform 1,16 Euro

je wahlberechtigte Person. 2Findet zugleich mit der Landtagswahl eine kommunale Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,75 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,82 Euro. 3Bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,56 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,61 Euro. 4Wahlberechtigte Person ist jede Person, die am Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

(4) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt in Gemeinden ab 100 000 Wahlberechtigten bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NLWO

  1. 1.

    in Kartenform 1,15 Euro und

  2. 2.

    in Briefform 1,29 Euro

je wahlberechtigte Person. 2Findet in der Gemeinde zugleich mit der Landtagswahl eine kommunale Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,85 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,92 Euro. 3Bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen in der Gemeinde verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,64 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,68 Euro. 4Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Für die Teilnahme an der Erstellung einer repräsentativen Wahlstatistik nach § 52 Abs. 2 NLWG erstattet das Land den Gemeinden je Wahlbezirk 340 Euro.

§ 2 WahlKostVO - Kreiswahlen, Direktwahlen auf Kreisebene

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) Die Landkreise erstatten den kreisangehörigen Gemeinden die Kosten der Kreiswahl sowie einer Direktwahl auf Kreisebene jeweils in einem Grundbetrag und in einem Ergänzungsbetrag.

(2) Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 117,50 Euro.

(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)

  1. 1.

    in Kartenform 0,93 Euro und

  2. 2.

    in Briefform 1,06 Euro

je wahlberechtigte Person. 2Findet in der Gemeinde zugleich auch die Gemeindewahl oder eine Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,47 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,53 Euro. 3§ 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) 1Bei einer Stichwahl werden die Kosten der Wahlvorstände durch einen Grundbetrag entsprechend Absatz 2 ersetzt. 2Den Gemeinden entstandene sonstige notwendige Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen. 3Findet gleichzeitig eine Stichwahl in einer Gemeinde und im Landkreis statt, so werden die Kosten jeweils hälftig zugeordnet.

§ 3 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Landtagswahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Landtagswahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 117,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NKWO

  1. 1.

    in Kartenform 0,75 Euro und

  2. 2.

    in Briefform 0,82 Euro

je wahlberechtigte Person.

(2) Findet im Fall des Absatzes 1 in der Gemeinde zugleich eine Direktwahl auf Gemeindeebene statt, so verringern sich der Grundbetrag auf 78,33 Euro, der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 auf 0,52 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 0,56 Euro.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.