§ 4 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 112,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag von 0,60 Euro für jede wahlberechtigte Person. 2Bei einer gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführten Stichwahl richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die den Gemeinden entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.
(2) 1Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl in der Gemeinde statt, so beträgt der Grundbetrag 56,25 Euro und der Ergänzungsbetrag 0,30 Euro. 2Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eine Stichwahl in der Gemeinde oder Samtgemeinde statt, so richtet sich der Grundbetrag nach Satz 1. 3Die der Gemeinde entstandenen sonstigen notwendigen Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.