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§ 4 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Bundestags- oder Europawahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Bundestags- oder Europawahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 112,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag von 0,60 Euro für jede wahlberechtigte Person.

(2) Findet in den Fällen des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl in der Gemeinde statt, so beträgt der Grundbetrag 56,25 Euro und der Ergänzungsbetrag 0,30 Euro.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.