§ 1 WahlKostVO - Landtagswahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten der Wahl zum Niedersächsischen Landtag nach § 50 Abs. 1 und 2 NLWG in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag.
(2) 1Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Bei einer gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindenden kommunalen Direktwahl beträgt der Grundbetrag für jeden gemeinsam gebildeten Wahlvorstand eines Wahlbezirks 117,50 Euro, bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 78,33 Euro.
(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt in Gemeinden unter 100 000 Wahlberechtigten bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO)
- 1.
in Kartenform 1,02 Euro und
- 2.
in Briefform 1,16 Euro
je wahlberechtigte Person. 2Findet zugleich mit der Landtagswahl eine kommunale Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,75 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,82 Euro. 3Bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,56 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,61 Euro. 4Wahlberechtigte Person ist jede Person, die am Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.
(4) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt in Gemeinden ab 100 000 Wahlberechtigten bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NLWO
- 1.
in Kartenform 1,15 Euro und
- 2.
in Briefform 1,29 Euro
je wahlberechtigte Person. 2Findet in der Gemeinde zugleich mit der Landtagswahl eine kommunale Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,85 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,92 Euro. 3Bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen in der Gemeinde verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,64 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,68 Euro. 4Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Für die Teilnahme an der Erstellung einer repräsentativen Wahlstatistik nach § 52 Abs. 2 NLWG erstattet das Land den Gemeinden je Wahlbezirk 340 Euro.