§ 3 WahlKostVO - Zusammentreffen von Direktwahlen auf Kreisebene mit Landtagswahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) 1Wird eine Direktwahl auf Kreisebene gleichzeitig mit einer Landtagswahl durchgeführt, so erstattet der Landkreis einen Grundbetrag für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks von 117,50 Euro und einen Ergänzungsbetrag. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 NKWO
- 1.
in Kartenform 0,75 Euro und
- 2.
in Briefform 0,82 Euro
je wahlberechtigte Person.
(2) Findet im Fall des Absatzes 1 in der Gemeinde zugleich eine Direktwahl auf Gemeindeebene statt, so verringern sich der Grundbetrag auf 78,33 Euro, der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 auf 0,52 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf 0,56 Euro.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.