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§ 5 WahlKostVO - Erstattungen bei Aufgabenwahrnehmung durch Samtgemeinden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Soweit die Aufgaben der Gemeinden zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von einer Samtgemeinde erfüllt werden, stehen der Samtgemeinde die Erstattungsbeträge zu, die sich für ihre Mitgliedsgemeinden ergeben.