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§ 14 KomHKVO - Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

  1. 1.

    durchlaufende Zahlungen,

  2. 2.

    Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,

  3. 3.

    Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt,

  4. 4.

    die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten und

  5. 5.

    die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG.