§ 8 AG ThUG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
- Amtliche Abkürzung
- AG ThUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Der Antrag zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Therapieunterbringung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Therapieunterbringungsgesetzes wird auf Ersuchen der für die Sicherungsverwahrung zuständigen Vollzugsbehörde vom Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen (§ 2 Abs. 1) gestellt.
(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ist die in § 2 Abs. 1 genannte Einrichtung.
(3) Fachaufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Fachministerium.