Anlage 5 Nds. MasterVO-Lehr - Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 6 Abs. 7)
Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden (1) Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.
- 1.
Technische und gewerbliche Fachrichtungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
- a)
Bautechnik
Hochbau
Ausbau
Tiefbau
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden.
- b)
Holztechnik
Tischlerin/Tischler
Holzmechanikerin/Holzmechaniker
Zimmerin/Zimmerer
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet werden.
- c)
Farbtechnik und Raumgestaltung
Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer
Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer
Raumausstatterin/Raumausstatter
Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet werden.
- d)
Elektrotechnik
Haus- und Gerätetechnik
Anlagen und Betriebstechnik
Kommunikationstechnik
Informationstechnik
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden.
- e)
Metalltechnik
Metall- und Kunststoffverarbeitung
Montage und Wartung von technischen Systemen
Fertigung von Baugruppen
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden.
- f)
Fahrzeugtechnik
Montage und Wartung technischer Systeme
- g)
Ernährung
Gastronomie
Bäckerei oder Konditorei
Fleischerei
Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden.
- 2.
Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b
- a)
Ökotrophologie (Hauswirtschaft)
Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden.
- b)
Körperpflege (Kosmetologie)
Friseurin/Friseur
Kosmetikerin/Kosmetiker
Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten
Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden.
- c)
Pflege
- aa)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
Altenpflegerin/Altenpfleger
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Hebamme/Entbindungspflegerin/Entbindungspfleger
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Logopädin/Logopäde
Podologin/Podologe
Technische Assistentin in der Medizin/Technischer Assistent in der Medizin
Orthoptistin/Orthoptist
Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Diätassistentin/Diätassistent
Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister
- bb)
Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
- d)
Sozialpädagogik
- aa)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik
Erzieherin/Erzieher
Heilpädagogin/Heilpädagoge
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
- bb)
Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
- 3.
Kaufmännische Fachrichtungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
- a)
Wirtschaft
Absatzwirtschaft und Kundenberatung
Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
Recht und öffentliche Verwaltung
Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z. B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln.
- b)
Gesundheit
- aa)
Tätigkeiten in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Tiermedizinische Fachangestellte/Tiermedizinischer Fachangestellter
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
Das Praktikum kann ausschließlich in diesen Ausbildungsbereichen abgeleistet werden.
- bb)
Tätigkeiten in einem der Ausbildungsbereiche
Krankenhaus
Labor
Gesundheitsamt
Kassenärztliche Vereinigungen
Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche z. B. Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor vermitteln.