§ 6 LVVO-PA - Befreiung von der Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO-PA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre auch unter Berücksichtigung der in § 5 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit die Leitung der Polizeiakademie dies feststellt.