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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 9 LVVO-PA - Freistellung für Aufgaben außerhalb der Polizeiakademie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Polizeiakademie Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes oder der Polizeiakademie liegen und die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrperson auf Antrag ganz oder teilweise von der Lehrverpflichtung freistellen.