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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 LVVO-PA - Befreiung von der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre auch unter Berücksichtigung der in § 5 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit die Leitung der Polizeiakademie dies feststellt.