§ 8 LVVO-PA - Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO-PA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Betreuungstätigkeiten für Bachelor-Abschlussarbeiten können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn die Belastung aus diesen Tätigkeiten das übliche Maß überschreitet. 2Die Ermäßigungen nach Satz 1 dürfen 3 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.