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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 LVVO-PA - Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Betreuungstätigkeiten für Bachelor-Abschlussarbeiten können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wenn die Belastung aus diesen Tätigkeiten das übliche Maß überschreitet. 2Die Ermäßigungen nach Satz 1 dürfen 3 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.