Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 7 LVVO-PA - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach der Prüfungsordnung der Polizeiakademie vorgesehen sind. 2Lehrveranstaltungen in der Fort- und Weiterbildung können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie mit einem Faktor bis zu 1,0 bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.