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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 4 LVVO-PA - Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Auf Antrag kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrverpflichtung

  1. 1.

    für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben und

  2. 2.

    für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Polizeiakademie, die die Akademieverwaltung nicht wahrzunehmen vermag,

unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs ermäßigen, wenn die Tätigkeit ohne Entlastung nicht zumutbar ist. 2Die Ermäßigungen dürfen 7 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.

(2) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann von der Leitung der Polizeiakademie auf Antrag ermäßigt werden, und zwar

1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50um bis zu 12 von Hundert,
2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70um bis zu 18 von Hundert,
3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90um bis zu 25 von Hundert.