Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 LVVO-PA - Umfang der Regellehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Umfang der Regellehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) je Studienjahr bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten. 3Ein Studienjahr beginnt jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1.Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen703 LVS,
2.Dozentinnen und Dozenten740 LVS.