Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 5 LVVO-PA - Erfüllung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann die Leitung der Polizeiakademie die von einer Lehrperson in einem Studienjahr zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass sie auf drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Studienjahr darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(2) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Leitung der Polizeiakademie auf Antrag zulassen, dass

  1. 1.

    eine Lehrperson

    1. a)

      die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung für drei aufeinanderfolgende Studienjahre ungleichmäßig auf die Studienjahre verteilt oder

    2. b)

      ihre Lehrverpflichtung für mehrere Studienjahre im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt,

  2. 2.

    eine Lehrperson teilweise die Regellehrverpflichtung einer anderen Lehrperson desselben Studiengebiets übernimmt, wobei die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Polizeiakademie nur durch eine Professorin oder einen Professor an der Polizeiakademie übernommen werden kann, und

  3. 3.

    eine Lehrperson im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ihre Lehrverpflichtung an einer Hochschule oder einer der Polizeiakademie vergleichbaren Einrichtung erfüllt.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.