LVVO-PA,NI - Lehrverpflichtungsverordnung-Polizeiakademie

Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 25. September 2007 (Nds. GVBl. S. 459 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Regellehrverpflichtung2
Umfang der Regellehrverpflichtung3
Ermäßigung der Lehrverpflichtung4
Erfüllung der Lehrverpflichtung5
Befreiung von der Lehrverpflichtung6
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen7
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten8
Freistellung für Aufgaben außerhalb der Polizeiakademie9
Inkrafttreten10

§ 1 LVVO-PA - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Diese Verordnung regelt die Lehrverpflichtung für die an der Polizeiakademie Niedersachsen im Beamtenverhältnis beschäftigten

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen und

  2. 2.

    Dozentinnen und Dozenten

(Lehrpersonal).

§ 2 LVVO-PA - Regellehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Verpflichtung zur Lehre an, den das Lehrpersonal in der Regel zu erfüllen hat.

(2) Für teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal gilt eine entsprechend geringere Regellehrverpflichtung.

§ 3 LVVO-PA - Umfang der Regellehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Umfang der Regellehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) je Studienjahr bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt 45 Minuten. 3Ein Studienjahr beginnt jeweils am 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1.Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen703 LVS,
2.Dozentinnen und Dozenten740 LVS.

§ 4 LVVO-PA - Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
Amtliche Abkürzung
LVVO-PA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Auf Antrag kann die Leitung der Polizeiakademie die Lehrverpflichtung

  1. 1.

    für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben und

  2. 2.

    für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Polizeiakademie, die die Akademieverwaltung nicht wahrzunehmen vermag,

unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs ermäßigen, wenn die Tätigkeit ohne Entlastung nicht zumutbar ist. 2Die Ermäßigungen dürfen 7 vom Hundert der Regellehrverpflichtung des Lehrpersonals insgesamt nicht überschreiten.

(2) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann von der Leitung der Polizeiakademie auf Antrag ermäßigt werden, und zwar

1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50um bis zu 12 von Hundert,
2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70um bis zu 18 von Hundert,
3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90um bis zu 25 von Hundert.