Abschnitt 58 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
58.1
Anwendungsbereich
58.1.1
Das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung.
58.1.2
Haben die Entwicklungsabsichten im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 bereits zu einem Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes geführt und hat die Gemeinde eine Satzung nach § 25 erlassen, so kommt wegen des Vorbehalts in § 24 Abs. 1 Nr. 2 keine Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24, sondern nur die Ausübung nach § 25 in Betracht. Liegt dagegen ein Bebauungsplan vor - und ist auch dessen Änderung nicht beschlossen -, so richtet sich umgekehrt die Ausübung des Vorkaufsrechts allein nach § 24 und nicht nach § 25. Eine Vorkaufssatzung nach § 25 im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ist nur dann anwendbar, wenn spätestens gleichzeitig ein Beschluß zur Aufstellung eines Änderungsplanes gefaßt wird.
58.2
Voraussetzungen für die Satzung
Das besondere Vorkaufsrecht des § 25 kommt nur für Gebiete in Betracht, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Diese Absicht muß sich ergeben aus:
58.2.1
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung;
diese Ziele müssen sachlich und räumlich so hinreichend konkretisiert sein, daß sich aus ihnen bestimmte städtebauliche Maßnahmen ergeben;
58.2.2
oder den Entwicklungszielen des Flächennutzungsplanes;
ein Entwurf eines Flächennutzungsplanes reicht nicht aus;
58.2.3
oder der Entwicklungsplanung der Gemeinde;
in Betracht kommt nur eine beschlossene Entwicklungsplanung im Sinne von § 1 Abs. 5 (Nr. 12). Ihre Ziele müssen sowohl sachlich als auch räumlich konkretisiert sein.
58.3
Satzung
58.3.1
Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch;
- Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
- Bezeichnung des Gebiets.
58.3.2
Nr. 47.2.2 gilt entsprechend.
58.3.3
Die Satzung bedarf der Genehmigung (§ 25 Abs. 2). Nr. 47.3 gilt entsprechend.
58.3.4
Für die Veröffentlichung der Satzung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend (hierzu Nr. 47.4).
58.4
Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.