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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 59 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25a

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

59.1
Anwendungsbereich

59.1.1
Das Vorkaufsrecht nach § 25a betrifft grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Gemeindegebiet.

59.1.2
§ 25a kommt nicht in solchen Gebieten zur Anwendung, in denen das Vorkaufsrecht nach §§ 24 oder 25 ausgeübt werden kann.

59.2
Ausübungsvoraussetzungen

Dieses Vorkaufsrecht kann nicht zur Bodenbevorratung ausgeübt werden. Auch genügt nicht, daß der Gemeinde eine Entschädigung in Land zweckmäßig erscheint. Die Gemeinde muß vielmehr durch Gesetz zur Entschädigung in Land verpflichtet sein. Derartige Ersatzverpflichtungen ergeben sich z.B. aus §§ 59, 100 oder aus § 25 StBauFG.

59.3
Zuständigkeit

Zuständig für die Erklärung nach § 25a Satz 3, daß das Grundstück für Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur benötigt wird, ist die Bezirksregierung.

59.4
Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.