Abschnitt 56 VV-BBauG - Allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
56.1
Anwendungsbereich
Dem Vorkaufsrecht des § 24 unterliegen, soweit die Ausübung nicht nach § 24 Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen ist, alle bebauten oder unbebauten Grundstücke:
56.1.1
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nicht erforderlich; es genügt ein einfacher Bebauungsplan.
Es ist unerheblich, welche Nutzung für das betreffende Grundstück festgesetzt ist;
56.1.2
im Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat.
Auf Nr. 25 wird verwiesen;
56.1.3
im Umlegungsgebiet nach § 52.
Die Grenzregelung kommt als Verfahren der Bodenordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 nicht in Betracht.
56.2
Kaufvertrag
56.2.1
Das Vorkaufsrecht besteht nur bei Kaufverträgen im Sinne von § 433 BGB.
56.2.2
Das Vorkaufsrecht kommt nicht in Betracht
- bei Schenkung,
- beim Tausch,
- bei gemischter Schenkung,
- bei der Übertragung von Miteigentum durch einen Miteigentümer an die übrigen,
- bei Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft,
- bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft,
- bei Bestellung eines Erbbaurechts,
- beim Verkauf eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung oder im Konkurs,
- bei Erbauseinandersetzungen.
56.3
Grundstück
56.3.1
Maßgebend ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff (Nr. 49.2.1).
56.3.2
Liegt ein Grundstück nur teilweise innerhalb eines Gebietes nach Nr. 56.1, so besteht das Vorkaufsrecht nur für die betreffende Teilfläche.
Der Eigentümer kann in diesem Falle von der Gemeinde die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen, wenn der vom Vorkaufsrecht nicht betroffene Teil nicht mehr angemessen baulich oder wirtschaftlich zu nutzen ist.