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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 62 VV-BBauG - Ausübung zugunsten anderer (§ 27)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

62.1
Das Vorkaufsrecht kann nach Maßgabe des § 27 zugunsten eines anderen ausgeübt werden. Hierbei hat die Gemeinde die Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Hält der Begünstigte die ihm gesetzte Frist nicht ein, kann die Gemeinde die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen.

62.2
In den Fällen der Nr. 60 besteht eine weitere Befugnis der Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines anderen (§ 17 Abs. 2 StBauFG).