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§ 9 APVO-Feu - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    einer Beamtin oder einem Beamten einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,

  3. 3.

    einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, und

  4. 4.

    einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten sollen aufgefordert werden, für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Vorschläge zu machen.

(4) Ist die Akademie Ausbildungsbehörde des Prüflings, so kann anstelle des Mitglieds nach Absatz 2 Nr. 2 eine Beamtin oder ein Beamter des Landes mit der Befähigung nach Absatz 2 Nr. 2 für diese Prüfung bestellt werden.

(5) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 werden für fünf Jahre bestellt. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.

(6) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.