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§ 49 ZRHO - Ersuchen um Aktenübersendung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen um zeitweilige Überlassung von Akten zur Einsichtnahme sind tunlichst zu vermeiden; sie sind nur zu stellen, wenn Auskünfte oder Abschriften aus den Akten nicht ausreichend unterrichten.

(2) Das Ersuchen muss die Angabe enthalten, zu welchem Zweck die Aktenübersendung gewünscht wird und wie lange die Akten voraussichtlich benötigt werden. Die Fristen für die Rückgabe der Akten sind genau einzuhalten.