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Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55(1)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

RdErl. d. MF v. 1.10.1982 - 46 21 13/55 -

Vom 1. Oktober 1982 (Nds. MBl. S. 1841)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647)

- GültL 33/156 -

Zur Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), gebe ich folgende Hinweise:

(1) Red. Anm.:

Nach dem RdErl. vom 20. Januar 1988 (Nds. MBl. S. 130) gilt:
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes;
Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55

RdErl. d. MF v. 20.1.1988 - 46 2113/55

- GültL 33/209 -

Bezug:
a) RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)
b) RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526)
c) RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783)
d) RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780)
e) RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106)
f) RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981)
g) RdErl. v. 8.7.1987 (Nds. MBl. S. 725)
- GültL 33/156, 164, 169, 178, 183, 194, 204 -

Der BMI hat mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Hinweise zur Behandlung abgefundener Renten einer Zusatzversorgung bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren. An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt. Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage
RdSchr. d. BMI v. 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 -
Betr.: § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Abgefundene Renten einer Zusatzversorgung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 52.86 - und - BVerwG 2 C 18.87 - im Ergebnis entschieden, daß im Rahmen des § 55 BeamtVG die Rente einer Zusatzversorgung nach ihrer Abfindung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hierzu bemerke ich folgendes:
  1. 1.
    Ich bitte, bei der Anwendung
    - des § 55 BeamtVG,
    - des § 79 Abs. 1 BeamtVG und seiner Vorgängervorschriften sowie
    - des § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung und seiner Vorgängervorschriften im Rahmen der Berechnung eines Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG
    entsprechend diesen Urteilen zu verfahren und die Tz 55.1.6 und 10.2.10 BeamtVGVwV als gegenstandslos zu betrachten.
  2. 2.
    Ich habe keine Bedenken dagegen, daß gemäß der vorstehenden Tz 1 bereits mit Wirkung vom 1. September 1987 verfahren wird. In rechtshängigen Fällen empfehle ich Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt.
  3. 3.
    Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an (vgl. die vorstehende Tz 2) ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn von Anfang an gemäß der vorstehenden Tz 1 verfahren worden wäre. Dabei ist eine Neuberechnung des Ausgleichs zu dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt (Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des 2. HStruktG) unter Außerachtlassung der Rente der Zusatzversorgung auch dann vorzunehmen, wenn die Abfindung nach diesem Zeitpunkt gewährt wurde. Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG ist insoweit nicht anzuwenden.
  4. 4.
    Die Anwendung des § 61 Abs. 3 BeamtVG wird durch die o. a. zwei Urteile nicht berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung der Urteile ausführt, ist der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 61 Abs. 3 BeamtVG insoweit nicht mit § 55 BeamtVG vergleichbar.