BeamVGDRdErl,NI - Beamtenversorgungsgesetz DRdErl

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55(1)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

RdErl. d. MF v. 1.10.1982 - 46 21 13/55 -

Vom 1. Oktober 1982 (Nds. MBl. S. 1841)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647)

- GültL 33/156 -

Zur Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), gebe ich folgende Hinweise:

(1) Red. Anm.:

Nach dem RdErl. vom 20. Januar 1988 (Nds. MBl. S. 130) gilt:
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes;
Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55

RdErl. d. MF v. 20.1.1988 - 46 2113/55

- GültL 33/209 -

Bezug:
a) RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)
b) RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526)
c) RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783)
d) RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780)
e) RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106)
f) RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981)
g) RdErl. v. 8.7.1987 (Nds. MBl. S. 725)
- GültL 33/156, 164, 169, 178, 183, 194, 204 -

Der BMI hat mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Hinweise zur Behandlung abgefundener Renten einer Zusatzversorgung bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren. An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt. Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage
RdSchr. d. BMI v. 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 -
Betr.: § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Abgefundene Renten einer Zusatzversorgung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 52.86 - und - BVerwG 2 C 18.87 - im Ergebnis entschieden, daß im Rahmen des § 55 BeamtVG die Rente einer Zusatzversorgung nach ihrer Abfindung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hierzu bemerke ich folgendes:
  1. 1.
    Ich bitte, bei der Anwendung
    - des § 55 BeamtVG,
    - des § 79 Abs. 1 BeamtVG und seiner Vorgängervorschriften sowie
    - des § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung und seiner Vorgängervorschriften im Rahmen der Berechnung eines Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG
    entsprechend diesen Urteilen zu verfahren und die Tz 55.1.6 und 10.2.10 BeamtVGVwV als gegenstandslos zu betrachten.
  2. 2.
    Ich habe keine Bedenken dagegen, daß gemäß der vorstehenden Tz 1 bereits mit Wirkung vom 1. September 1987 verfahren wird. In rechtshängigen Fällen empfehle ich Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt.
  3. 3.
    Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an (vgl. die vorstehende Tz 2) ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn von Anfang an gemäß der vorstehenden Tz 1 verfahren worden wäre. Dabei ist eine Neuberechnung des Ausgleichs zu dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt (Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des 2. HStruktG) unter Außerachtlassung der Rente der Zusatzversorgung auch dann vorzunehmen, wenn die Abfindung nach diesem Zeitpunkt gewährt wurde. Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG ist insoweit nicht anzuwenden.
  4. 4.
    Die Anwendung des § 61 Abs. 3 BeamtVG wird durch die o. a. zwei Urteile nicht berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung der Urteile ausführt, ist der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 61 Abs. 3 BeamtVG insoweit nicht mit § 55 BeamtVG vergleichbar.

Abschnitt 1 BeamVGDRdErl

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Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) gehören auch

1.1
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG,

1.2
Ersatz- und Ausfallzeiten, wenn während dieser Zeiten ein dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine entsprechende Tätigkeit vorgelegen hat.

Abschnitt 2 BeamVGDRdErl

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In Fällen, in denen nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen für nicht nachgewiesene Zeiten nur fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet wurden (§ 3 Abs. 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung vom 3.3.1960, BGBl. I S. 137, geändert durch Verordnung vom 22.12.1965, BGBl. I S. 2139; § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25.2.1960, BGBl. I S. 93, zuletzt geändert durch Art. II § 13 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469), sind solche Zeiten bei der Ermittlung der "bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) ebenfalls nur mit fünf Sechsteln anzusetzen.

Abschnitt 3 BeamVGDRdErl

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Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nach der bei freiwilligen Beiträgen (freiwillige Versicherung, freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung, Höherversicherung) ein Teil der Rente außer Ansatz bleibt, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).

3.1
Eine Beteiligung des Arbeitgebers an freiwilligen Beiträgen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) kann insbesondere vorliegen

  • in Fällen des § 8 der Tarifverträge des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter vom 31.7.1955/4.2.1957 (vgl. GMBl. 1955 S. 413), des § 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.1966 (vgl. GMBl. 1966 S. 627) sowie entsprechender tarifrechtlicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen,

  • in Fällen, in denen Beiträge zum Zwecke der Überversicherung entrichtet wurden.

    Hierzu bemerke ich folgendes:

    In vielen Zweigen des öffentlichen Dienstes wurden seinerzeit für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeführt, die eine Überversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten vorsahen (vgl. für die Reichsverwaltung insbesondere das Abkommen vom 9.10.1928, RBB. 1928 Nr. 1640 S. 184 und Nr. 1641 S. 185, sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938, RBB. 1938 Nr. 2860 S. 140) und für die preußische Staatsverwaltung das Abkommen vom 19.10.1928 (PrBesBl. S. 283) sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938 (PrBesBl. S. 112).

    Hiernach war für angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer vorgesehen, daß sie in einer höheren als der nach dem Pflichtversicherungsrecht in Betracht kommenden Beitragsklasse versichert werden. In diesen Fällen trug der Arbeitgeber i.d.R. vom Pflichtbeitrag die Hälfte, vom Überversicherungsbeitrag zwei Drittel. Entsprechendes galt u.U. für Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren (vgl. u.a. Nr. 2 GDO - Reich - zu § 16 ATO).

    Die zum Zwecke dieser Überversicherung entrichteten Beiträge wurden zunächst zusammen mit dem (Pflicht-) Beitrag in einem einheitlichen Monatsbeitrag (Beitragsmarke), dagegen vom 1.7.1942 an - jedenfalls in der Regel - mittels einer gesonderten Beitragsmarke neben dem im Lohnabzugsverfahren abgeführten (Pflicht-)Beitrag entrichtet.

    Bei der Rentenberechnung werden die vorerwähnten einheitlichen Beitragsmarken auch hinsichtlich ihres Überversicherungsanteils mit Werteinheiten berücksichtigt (vgl. § 32 Abs. 3 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. vom 28.5.1924, RGBl. I S. 563, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641); die ab 1.7.1942 zum Zwecke der Überversicherung verwendeten gesonderten Beitragsmarken dagegen gelten als Beiträge der Höherversicherung (vgl. Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957, BGBl. I S. 88, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641),

  • in Fällen, in denen Pflichtbeiträge nach § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Art. 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), im folgenden: G 131, als freiwillige Beiträge gelten,

  • in Fällen, in denen bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 73 G 131 der Arbeitgeberanteil der ursprünglichen Pflichtbeiträge, die nunmehr als freiwillige Beiträge gelten, nicht zurückgezahlt worden ist.

Eine Beteiligung des Arbeitgebers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt wurde (vgl. die VwV Nr. 7 Abs. 4 zu § 73 G 131 vom 20.2.1968, MinBlFin. S. 74).

3.2
Pflichtbeiträge, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 geleistet wurden (sondern z.B. zu einer Sozialversicherungseinrichtung der DDR), werden von den §§ 73, 74 G 131 nicht erfaßt und können daher von vornherein für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht in Betracht kommen.

Abschnitt 4 BeamVGDRdErl

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Für die Berechnung des Verhältnisses der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) gilt folgendes:

4.1
Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre

  1. a)

    Nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht blieben die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes eines Versicherten, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten ist, außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundertsatz führte (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der bis zum 31.12.1965 geltenden Fassung). Auch in diesen Fällen sind aber für die Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) die Werteinheiten für die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre mit heranzuziehen (vgl. das Beispiel in der Tz 55.4.3 BeamtVGVwV).

  2. b)

    Nach dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht werden die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes des Versicherten stets berücksichtigt, allerdings - je nach Fallgestaltung - ggf. mit anderen Werteinheiten, als es der Höhe dieser Beiträge entsprechen würde (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der vom 1.1.1966 an geltenden Fassung). Die hiernach für die Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes berücksichtigten Werteinheiten sind auch für die Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) maßgebend.

4.2
Zeiten ohne Werteinheiten

  1. Werteinheiten für Zeiten im Sinne des § 1255a RVO/§ 32a AVG, § 54a RKG (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zeiten mit Inflationsbeiträgen, bestimmte Zeiten der Ausbildung) sind erst in dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht vorgesehen. Wenn die Rente nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht berechnet ist, können daher bei der Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) für solche Zeiten keine Werteinheiten herangezogen werden.