Abschnitt 1 BeamVGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamVGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046038
Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) gehören auch
1.1
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG,
1.2
Ersatz- und Ausfallzeiten, wenn während dieser Zeiten ein dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine entsprechende Tätigkeit vorgelegen hat.