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  • ab 27.10.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) gehören auch

1.1
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG,

1.2
Ersatz- und Ausfallzeiten, wenn während dieser Zeiten ein dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine entsprechende Tätigkeit vorgelegen hat.