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  • ab 27.10.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Für die Berechnung des Verhältnisses der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative BeamtVG) sind die Hinweise, die in der Tz 55.4.2 Satz 3 und 4 BeamtVGVwV enthalten sind, nur geeignet für nicht nach Werteinheiten berechnete Renten, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30.6.1973 eingetreten ist. Ist bei einer nicht nach Werteinheiten berechneten Rente der Versicherungsfall vor dem 1.7.1973 eingetreten, ist nach meiner Auffassung wie folgt zu verfahren: (1)

5.1
Für die Ermittlung der mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre sind zwölf Monatsbeiträge (einschließlich von in den Jahren 1921 bis 1923 entrichteten Inflationsbeiträgen) als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Wochenbeiträge sind hierfür gemäß § 1250 Abs. 2 RVO in Monatsbeiträge umzurechnen. Ein schließlich verbleibender Rest von mehr als sechs Monatsbeiträgen ist als ein Versicherungsjahr zu rechnen.

5.2
Für die Ermittlung der gesamten Versicherungsjahre sind zwölf Monatsbeiträge als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Wochenbeiträge sind hierfür gemäß § 1250 Abs. 2 RVO in Monatsbeiträge umzurechnen. Ein schließlich verbleibender Rest von mehr als sechs Monatsbeiträgen ist als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Bei Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die auf der Grundlage des bis zum 31.12.1956 geltenden Rentenrechts berechnet sind, sind für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 als Monats- oder Wochenbeiträge die Monate oder Wochen anzusetzen, auf die Steigerungsbeiträge entfallen oder für die in den Jahren 1921 bis 1923 Inflationsbeiträge entrichtet sind. Zu den Renten im Sinne des Satzes 4 gehören

  • Renten nach Art. 2 §§ 31 ff. ArVNG, Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG (Umstellungsrenten),
  • Renten nach Art. 2 § 42 ArVNG, Art. 2 § 41 AnVNG, Art. 2 § 11 KnVNG,
  • Renten nach Art. 2 § 43 ArVNG, Art. 2 § 42 AnVNG,
  • Renten nach Art. 3 § 6 ArVNG, Art. 3 § 5 AnVNG.

(1) Red. Anm.:

Nach Nr. 1 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 5 folgende weitere Hinweise gegeben:
"In Nr. 5 sind zur Auslegung des in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verwendeten Begriffs "Versicherungsjahre" Hinweise auch für Fälle gegeben, in denen die Rente auf der Grundlage des bis zum 31.12.1956 geltenden Rentenrechts berechnet ist. Hierzu wird klargestellt, daß auch in diesen Fällen die in Betracht kommenden Monate oder Wochen lediglich insoweit zusammenzurechnen sind, als sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (vgl. die Vorschrift des § 1258 Abs. 1 RVO / § 35 Abs. 1 AVG / § 56 Abs. 1 RKG über die "Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre")."