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Anlage 1 BeamV57RdErl - §§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (1)

Bibliographie

Titel
§§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes; Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
BeamV57RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdSchr. des BMI vom 3.8.1983 - D III 4 - 223 145/59

Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) - im folgenden als HärteRegG bezeichnet - hat auch Auswirkungen im Bereich der §§ 57 und 58 BeamtVG. Im Hinblick auf die besondere Situation der Betroffenen wäre ich Ihnen für einen möglichst umgehenden Vollzug dankbar. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:

A.
Zur Anwendung des § 57 BeamtVG

I.
Fälle des Todes des Ausgleichsberechtigten

1.
Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen entfällt im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG. Hiernach entfällt die Kürzung, wenn die Summe etwaiger Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 2 und 3), einen bestimmten Grenzbetrag (Tz 4) nicht übersteigt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so entfällt die Kürzung nach § 57 BeamtVG von Beginn an, also auch rückwirkend. Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 2 und 3), sind anzurechnen, und zwar nur bis zur Höhe der sonst maßgebenden Kürzung. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG gegeben sind, kann erst beurteilt werden, wenn absehbar ist, daß aus dem Anrecht weiter keine Leistungen (Tz 2 und 3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden.

Beispiel 1

Das Ruhegehalt des Ausgleichsverpflichteten wurde vom 1.9.1982 (Beginn des Ruhestandes) an nach § 57 BeamtVG um monatlich 600 DM gekürzt. Der Ausgleichsberechtigte verstirbt am 20.8.1983; ihm wurden Leistungen aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 2 und 3) von insgesamt 800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 4) nicht überschritten, und es ist absehbar, daß aus dem Anrecht, keine Leistungen (Tz 2 und 3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Daher werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt; die vom 1.9.1982 an einbehaltenen Kürzungsbeträge sind - unter Abzug von 800 DM - an den Ausgleichsverpflichteten auszuzahlen.

Beispiel 2

Der Ausgleichsberechtigte ist am 20.8.1982 verstorben; ihm wurden Leistungen aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 2 und 3) von insgesamt 800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 4) nicht überschritten, und es ist absehbar, daß aus dem Anrecht keine Leistungen (Tz 2 und 3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Der Ausgleichsverpflichtete tritt am 1.9.1983 in den Ruhestand; aus § 57 Abs. 2 BeamtVG ergibt sich ein Kürzungsbetrag von monatlich 600 DM. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG wird das Ruhegehalt im September 1983 um 600 DM und im Oktober 1983 um 200 DM gekürzt; im übrigen werden das Ruhegehalt des Ausgleichsverpflichteten sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt.

2.
Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG (vgl. die Tz 1) sind die Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1235 RVO/§ 12 AVG/§ 34 RKG). Dies sind

  1. 1)
    medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
  2. 2)
    Renten,
  3. 3)
    Witwen- und Witwerrentenabfindungen,
  4. 4)
    Beitragserstattungen,
  5. 5)
    Beiträge der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner (also auch der zur Rente gewährte Zuschuß zu den Aufwendungen des Rentners für die Krankenversicherung, vgl. § 1304e RVO und Artikel 2 § 28a ArVNG/§ 83e AVG und Artikel 2 § 27a AnVNG/ § 96c RKG und Artikel 2 § 19c KnVNG).

3.
Für die Prüfung, ob die Summe der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten sowie ggf. an seine Hinterbliebenen (vgl. die Tz 2) einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen (§ 4 Abs. 1 und 2 HärteRegG), sind lediglich die Leistungen zu berücksichtigen, die aus dem vom Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht gewährt wurden oder werden. Für die Prüfung, ob und inwieweit eine Leistung aus dem Anrecht gewährt wurde, bitte ich, die §§ 1, 2 und 4 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

4.
Grenzbetrag (Tz 1) ist nach § 4 Abs. 2 HärteRegG die Summe von zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes. Der Berechnung dieses Altersruhegeldes ist lediglich das Anrecht zugrunde zu legen, daß der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat; die Berechnung richtet sich nach § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 RVO/§ 31 Abs. 1 Halbsatz 1 AVG, so daß Kinder Zuschüsse sowie Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner beim Grenzbetrag nicht anzusetzen sind. Das Altersruhegeld ist auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen; sind nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten Leistungen an seine Hinterbliebenen gewährt worden, so ist das Ende des Bezuges der Hinterbliebenenleistungen maßgebend.

Beispiel

Der Ausgleichsberechtigte hat Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1979 sowie erneut vom 1.12.1982 bis zum 31.1.1983 erhalten. Im Januar 1983 ist er verstorben, ohne rentenberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen. Grenzbetrag ist die Summe von zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes, das unter Zugrundelegung des gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrechts zu berechnen ist, wobei der Eintritt des Versicherungsfalles am 31.1.1983 anzusetzen ist. Derselbe Grenzbetrag wäre auch maßgebend, wenn dem Ausgleichsberechtigten für die Zeit vom 1.12.1982 bis zum 31.1.1983 nicht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern eine Leistung zur Rehabilitation gewährt worden wäre.

II.
Fälle einer Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten

1.
Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten entfällt nach § 5 Abs. 1 HärteRegG, solange der Ausgleichsberechtigte

  1. a)
    aus dem Anrecht, das er gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keine Rente erhalten kann und
  2. b)
    gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der Kürzung nach § 57 BeamtVG außerstande ist.

2.
Die Voraussetzung, daß der Ausgleichsberechtigte "keine Rente erhalten kann", ist nicht erfüllt, wenn die Rente nur wegen des Fehlens eines Rentenantrages nicht gewährt wird. In der Regel kann aber (vor allem im Hinblick auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) davon ausgegangen werden, daß die Nichtgewährung einer Rente nicht nur durch das Fehlen eines Rentenantrages bedingt ist.

3.
Der Unterhaltsanspruch (Tz 1) kann sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 HärteRegG kommt es also nicht darauf an, ob sich der Unterhaltsanspruch aus einem vollstreckbaren Titel ergibt. Ein Vertrag bleibt - auch wenn darin von "Unterhalt" gesprochen wird - unberücksichtigt, wenn nach dem Gesetz (vgl. die §§ 1569 ff. BGB) kein Anspruch auf Unterhalt besteht (z.B. weil der Ausgleichsberechtigte ein höheres Einkommen als der Ausgleichsverpflichtete hat oder weil sich der Ausgleichsberechtigte wiederverheiratet hat). Auch wenn Zahlungen erbracht und nachgewiesen sind, bleibt also die Unterhaltsverpflichtung festzustellen.

4.
Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 HärteRegG kommt es nicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs an. Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung entfällt also auch dann, wenn der Kürzungsbetrag höher ist als der Unterhaltsanspruch.

5.
§ 5 Abs. 1 HärteRegG findet keine Anwendung (mehr), wenn die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist, z.B. durch

  1. a)
    Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten, es sei denn, daß der Unterhaltsberechtigte seinen früheren (versorgungsausgleichs- und unterhaltsverpflichteten) Ehegatten erneut heiratet,
  2. b)
    Tod des Unterhaltsberechtigten,
  3. c)
    Wegfall der in den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltspflicht maßgebenden Gründe,
  4. d)
    Abfindung (an Stelle einer Geldrente),
  5. e)
    Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten.

6.
Ist in Fällen des § 5 Abs. 1 HärteRegG eine Nachzahlung zu leisten, so erfolgt sie an den Ausgleichsverpflichteten und an den Ausgleichsberechtigten je zur Hälfte (§ 6 HärteRegG). Eine Nachzahlung in diesem Sinne ist die Summe der monatlichen Mehrbeträge der Versorgung, die sich bis zum Ende des Antragsmonats (§ 9 HärteRegG) aus dem Wegfall der Kürzung ergeben.

Dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten steht je zur Hälfte der Bruttobetrag der Nachzahlung zu. Der dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten nach § 6 HärteRegG jeweils zufließende Nachzahlungsbetrag gehört bei diesen Personen zu den Einkünften im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG, von dem der Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b EStG vorzunehmen ist.

7.
Ich bitte, den Ausgleichsverpflichteten in dem Bescheid über den Wegfall der Kürzung über folgendes zu unterrichten:

Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung seiner Versorgungsbezüge entfällt nur, solange sein früherer Ehegatte aus der gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft keine Rente erhalten kann und einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ausgleichsverpflichteten hat. Die Versorgungsbezüge sind daher von dem Tage an wieder zu kürzen, von dem an aus der gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft dem früheren Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, oder, falls dies früher ist, Von dem Tage an, von dem an der frühere Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ausgleichsverpflichteten mehr hat. Versorgungsbezüge, die hiernach zuviel gezahlt werden, sind vom Ausgleichsverpflichteten zurückzuzahlen.

Außerdem bitte ich, dem Ausgleichsverpflichteten aufzuheben, unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihm bekannt wird, daß sein früherer Ehegatte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat oder erhält, oder wenn die Unterhaltspflicht gegenüber seinem früheren Ehegatten endet. Ferner bitte ich, den Ausgleichsverpflichteten darauf hinzuweisen, daß er nach § 9 Abs. 5 HärteRegG auch die Einstellung seiner Unterhaltszahlungen, die Wiederheirat seines früheren Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen hat. Nach meiner Auffassung ist in der Regel mindestens jedes Jahr einmal eine entsprechende Anfrage an den Ausgleichsverpflichteten zu richten.

8.
Da die Berechnung der Rente regelmäßig eine gewisse Zeit dauert und die Rente dann rückwirkend gewährt wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer rückwirkenden Kürzung der dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Versorgungsbezüge. Daraus folgt eine Rückforderung, deren Verrechnung oft schwierig ist, weil der Ausgleichsverpflichtete dann ohnehin nur noch gekürzte Versorgungsbezüge erhält.

Um in diesen Fällen Überzahlungen möglichst zu vermeiden, bitte ich, den für den Ausgleichsberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf I § 35 i.V.mit X § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB zu bitten, den Eingang eines Rentenantrages des Ausgleichsberechtigten sowie die Bewilligung einer Rente an ihn unverzüglich mitzuteilen. Nach meiner Auffassung ist in der Regel mindestens jedes Jahr einmal eine entsprechende Anfrage an den Rentenversicherungsträger zu richten.

B.
Zur Anwendung des § 58 BeamtVG

1.
Ein nach § 58 BeamtVG zur Abwendung der Kürzung bezahlter Kapitalbetrag ist nach § 8 HärteRegG zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem Anrecht, das der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keine höheren als die in § 4 Abs. 2 HärteRegG genannten Leistungen zu gewähren sind. Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden, sind anzurechnen.

2.
Die Hinweise im Abschnitt A I Tz 1 bis 4 gelten entsprechend.

3.
Zurückzuzahlen ist der tatsächlich gezahlte Kapitalbetrag, also nicht etwa ein Betrag, der sich auf Grund von Dynamisierungen im Zeitpunkt der Rückzahlung ergeben würde.

C.
Durchführung

1.
Über die Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8 HärteRegG entscheidet die zuständige Pensionsbehörde auf Antrag (§ 9 Abs. 1 HärteRegG). Antragsberechtigt sind der Ausgleichsverpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen; in den Fällen des § 5 HärteRegG ist auch der Ausgleichsberechtigte antragsberechtigt (§ 9 HärteRegG). Materiell-rechtliche Bedeutung hat der Antrag nur in Fällen des § 9 Abs. 3 HärteRegG (Tz 2).

2.
Ansprüche nach den §§ 4, 5, 6 und 8 HärteRegG gehen nur dann auf den Erben über, wenn der Erblasser den Antrag gestellt hatte (§ 9 Abs. 3 HärteRegG).

3.
Der Antragsberechtigte und die Pensionsbehörde können von den betroffenen Stellen die für die Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8 HärteRegG erforderliche Auskunft verlangen (§ 9 Abs. 4 HärteRegG). Ein solches Auskunftsverlangen wird für die Pensionsbehörde z.B. erforderlich sein gegenüber dem Rentenversicherungsträger, der für den Ausgleichsberechtigten oder seine Hinterbliebenen zuständig ist; ich verweise hierzu vor allem auf die Hinweise im Abschnitt A I Tz 1 bis 4, im Abschnitt A II Tz 8 sowie im Abschnitt B Tz 2.

4.
Ich bitte, nach Möglichkeit die jetzt und künftig Betroffenen über die Antragsmöglichkeiten nach § 9 HärteRegG für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 HärteRegG in geeigneter Weise zu unterrichten.

D.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 HärteRegG sind mit Wirkung vom 1.7.1977 in Kraft getreten und werden mit Ablauf des 31.12.1986 außer Kraft treten (§ 13 Abs. 2 und 3 HärteRegG).

2.
...

(1) Red. Anm.:

"RdErl. d. MF v. 23. 2.1988 - 46 21 26/41 -

- GültL 33/210 -

Bezug:
  1. a)
    RdErl. v. 29. 5. 1981 (Nds. MB1. S. 573)
  2. b)
    RdErl. v. 16. 8. 1983 (Nds. MB1. S. 772)
  3. c)
    RdErl. v. 10. 12. 1984 (Nds. MB1. 1985 S. 22)
  4. d)
    RdErl. v. 30. 10. 1986 (Nds. MB1. S. 1054)
    - GültL 33/138, 167, 181, 196 -
1.
Für die Prüfung, ob und inwieweit "aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt" wurden oder werden (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983, BGBl. I S. 105, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.12.1986, BGBl. I S. 2317 - im folgenden als HärteRegG bezeichnet), hat der BMI in Abschnitt AI Tz. 3 Satz 2 seines RdSchr. vom 3. 8.1983 (Anlage zum Bezugserlaß zu b) gebeten, die §§ 1, 2 und 4 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung*) sinngemäß anzuwenden.

Ergänzend teile ich folgendes mit:

In Fällen, in denen in der Rente des Ausgleichsberechtigten beitragslose Zeiten (z. B. eine Zurechnungszeit) ohne Werteinheiten enthalten waren, bitte ich dagegen so zu verfahren, wie dies § 2 Abs. 3 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung bei einer nach dem AnVNG umgestellten Rente alten Rechts vorsieht. Die Rente des Ausgleichsberechtigten ist mit dem für das entsprechende Jahr geltenden Umrechnungsfaktor aus Nr. 1 der Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung in Werteinheiten umzurechnen. Durch die Umrechnung der Rente in Werteinheiten werden der beitragslosen Zeit im Ergebnis Werteinheiten zugeordnet. Damit führt die Anteilsberechnung nach § 4 Abs. 2 HärteRegG nicht mehr dazu, daß der Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Rentenbeträge zugeordnet werden, die auf die beitragslosen Zeiten ohne Werteinheiten entfallen.

Da diese Berechnung der Verfahrensweise entspricht, die nach einem Beschluß des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) von den Rentenversicherungsträgern künftig für ihren Bereich bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 HärteRegG vorgenommen wird, empfehle ich, in derartigen - sicher nicht zahlreichen - Fällen in der Regel den Rentenversicherungsträger des verstorbenen Aüsgleichsberechtigten um die Durchführung dieser Berechnung zu bitten.

Vorsorglich weise ich noch darauf hin, daß die Berechnung der dem Rentenversicherungsträger nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO/§ 83b Abs. 2 Satz 2 AVG i. V m. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in diesen Fällen zu erstattenden Beträge hierdurch nicht berührt wird.

2.
Die in Abschnitt B des Bezugserlasses zu a enthaltenen Hinweise zu § 57 BeamtVG sind gegenstandslos und zu streichen. Der Bezugserlaß zu d wird hiermit aufgehoben.

*) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.1985 (BGBl. 1 S. 2553)."