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Abschnitt 6 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt (§ 1253 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO, § 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 RKG), so sind für die Anwendung des § 55 BeamtVG die Berechnungsmerkmale der neuen Rente heranzuziehen, wenn dies gegenüber der Heranziehung der Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente zu einem günstigeren Verhältnis-Faktor (Vomhundertsatz der zu berücksichtigenden Rente nach Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG) für den Versorgungsempfänger führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird (§ 1268 Abs. 2 Satz 2 RVO, § 45 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 69 Abs. 2 Satz 2 RKG). Zu den Fällen, in denen eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt wird, gehören auch die Fälle, in denen nach dem Tode eines Versicherten, der bereits eine Versichertenrente erhielt, die Witwe die Witwenrente für die ersten drei Monate nicht in Höhe der neu errechneten Versichertenrente erhält, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand (§ 1268 Abs. 5 RVO, § 45 Abs. 5 AVG, § 69 Abs. 5 RKG).

Ob in diesen Fällen vom vierten Monat an

  • ebenfalls eine Witwenrente mit Besitzstandswahrung gezahlt wird (Satz 2) oder
  • die Witwenrente ohne Besitzstandswahrung gezahlt wird (§ 1268 Abs. 1 RVO, § 45 Abs. 1 AVG, § 69 Abs. 1 RKG), so daß die vom vierten Monat an maßgebenden Berechnungsmerkmale der Witwenrente von diesem Zeitpunkt an für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG heranzuziehen sind,

bleibt im Einzelfall zu prüfen.(1)(2)

(1) Red. Anm.:

Nach Nr. 2.2 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben:
"Nach der vorstehenden Neufassung ist bei nach dem 30.6.1989 erstmals gewährten Renten zur Besitzstandswahrung zu verfahren. In noch nicht unanfechtbar entschiedenen Widerspruchsfällen und in rechtshängigen Fällen wird empfohlen, die Neufassung auch mit Wirkung vor dem 1.7.1989 anzuwenden. Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes."

(2) Red. Anm.:

Nach Nr. 2.3 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben:
"Wird bei einer Rente zur Besitzstandswahrung die Vorstehende Neufassung erstmals berücksichtigt, ist zu diesem Zeitpunkt ein bereits vorher gewährter Ausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 oder 2 des 2. HStruktG um denjenigen Betrag zu verringern, um den sich infolge der Neufassung der Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG vermindert (Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG). Hierbei sind bei einer Witwen-/Witwerrente die zu vergleichenden Ruhensbeträge aus sechs Zehnteln der bisherigen Rente des Versicherten, nicht also aus dem Betrag der Rente während des rentenrechtlichen Sterbevierteljahrs zu berechnen.
Falls die Witwenrente vom vierten Monat an nicht mehr mit Besitzstandswahrung gezahlt wird, entfällt von diesem Zeitpunkt an die während der ersten drei Monate gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Absatz 1 Satz 6 des 2. HStruktG vorgenommene Verringerung des Ausgleichs."