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  • ab 27.10.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Für die Berechnung des Verhältnisses der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) gilt folgendes:

4.1
Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre

  1. a)

    Nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht blieben die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes eines Versicherten, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten ist, außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundertsatz führte (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der bis zum 31.12.1965 geltenden Fassung). Auch in diesen Fällen sind aber für die Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) die Werteinheiten für die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre mit heranzuziehen (vgl. das Beispiel in der Tz 55.4.3 BeamtVGVwV).

  2. b)

    Nach dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht werden die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes des Versicherten stets berücksichtigt, allerdings - je nach Fallgestaltung - ggf. mit anderen Werteinheiten, als es der Höhe dieser Beiträge entsprechen würde (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der vom 1.1.1966 an geltenden Fassung). Die hiernach für die Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes berücksichtigten Werteinheiten sind auch für die Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) maßgebend.

4.2
Zeiten ohne Werteinheiten

  1. Werteinheiten für Zeiten im Sinne des § 1255a RVO/§ 32a AVG, § 54a RKG (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zeiten mit Inflationsbeiträgen, bestimmte Zeiten der Ausbildung) sind erst in dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht vorgesehen. Wenn die Rente nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht berechnet ist, können daher bei der Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) für solche Zeiten keine Werteinheiten herangezogen werden.