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  • ab 27.10.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG versicherungspflichtig wurden (vgl. die Tz 55.4.5 BeamtVGVwV), konnten nach Art. 2 § 51a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ArVNG, Art. 2 § 49a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b AnVNG für Zeiten vom 1.1.1956 an freiwillig Beiträge nachentrichten. Bei diesen Beiträgen handelt es sich ebenso wie bei Beitragen, die nach Art. 2 § 51a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Abs. 2 ArVNG, Art. 2 § 49a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Abs. 2 AnVNG freiwillig nachentrichtet wurden, auch für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG um freiwillige Beiträge (freiwillige Weiterversicherung, Selbstversicherung).

Diese freiwilligen Beiträge konnten nach den vorerwähnten Vorschriften des ArVNG und des AnVNG für Zeiten nachentrichtet werden, in denen der Versicherte oder sein Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; eine Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kommt daher hier nicht in Betracht.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -

Nachrichtlich: An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.