Abschnitt 3 BeamVGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamVGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046038
Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nach der bei freiwilligen Beiträgen (freiwillige Versicherung, freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung, Höherversicherung) ein Teil der Rente außer Ansatz bleibt, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
3.1
Eine Beteiligung des Arbeitgebers an freiwilligen Beiträgen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) kann insbesondere vorliegen
in Fällen des § 8 der Tarifverträge des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter vom 31.7.1955/4.2.1957 (vgl. GMBl. 1955 S. 413), des § 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.1966 (vgl. GMBl. 1966 S. 627) sowie entsprechender tarifrechtlicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen,
in Fällen, in denen Beiträge zum Zwecke der Überversicherung entrichtet wurden.
Hierzu bemerke ich folgendes:
In vielen Zweigen des öffentlichen Dienstes wurden seinerzeit für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeführt, die eine Überversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten vorsahen (vgl. für die Reichsverwaltung insbesondere das Abkommen vom 9.10.1928, RBB. 1928 Nr. 1640 S. 184 und Nr. 1641 S. 185, sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938, RBB. 1938 Nr. 2860 S. 140) und für die preußische Staatsverwaltung das Abkommen vom 19.10.1928 (PrBesBl. S. 283) sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938 (PrBesBl. S. 112).
Hiernach war für angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer vorgesehen, daß sie in einer höheren als der nach dem Pflichtversicherungsrecht in Betracht kommenden Beitragsklasse versichert werden. In diesen Fällen trug der Arbeitgeber i.d.R. vom Pflichtbeitrag die Hälfte, vom Überversicherungsbeitrag zwei Drittel. Entsprechendes galt u.U. für Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren (vgl. u.a. Nr. 2 GDO - Reich - zu § 16 ATO).
Die zum Zwecke dieser Überversicherung entrichteten Beiträge wurden zunächst zusammen mit dem (Pflicht-) Beitrag in einem einheitlichen Monatsbeitrag (Beitragsmarke), dagegen vom 1.7.1942 an - jedenfalls in der Regel - mittels einer gesonderten Beitragsmarke neben dem im Lohnabzugsverfahren abgeführten (Pflicht-)Beitrag entrichtet.
Bei der Rentenberechnung werden die vorerwähnten einheitlichen Beitragsmarken auch hinsichtlich ihres Überversicherungsanteils mit Werteinheiten berücksichtigt (vgl. § 32 Abs. 3 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. vom 28.5.1924, RGBl. I S. 563, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641); die ab 1.7.1942 zum Zwecke der Überversicherung verwendeten gesonderten Beitragsmarken dagegen gelten als Beiträge der Höherversicherung (vgl. Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957, BGBl. I S. 88, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641),
in Fällen, in denen Pflichtbeiträge nach § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Art. 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), im folgenden: G 131, als freiwillige Beiträge gelten,
in Fällen, in denen bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 73 G 131 der Arbeitgeberanteil der ursprünglichen Pflichtbeiträge, die nunmehr als freiwillige Beiträge gelten, nicht zurückgezahlt worden ist.
Eine Beteiligung des Arbeitgebers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt wurde (vgl. die VwV Nr. 7 Abs. 4 zu § 73 G 131 vom 20.2.1968, MinBlFin. S. 74).
3.2
Pflichtbeiträge, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 geleistet wurden (sondern z.B. zu einer Sozialversicherungseinrichtung der DDR), werden von den §§ 73, 74 G 131 nicht erfaßt und können daher von vornherein für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht in Betracht kommen.