Abschnitt 36 BüRL-RdErl - Abrechnung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
36.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung gegenüber der PwC geltend zu machen.
36.2 Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch die PwC den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.
36.3 Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss.
36.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, nach den Nummern 35.1 bzw. 35.2 geleistete Zahlungen insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurück abzutreten.