Abschnitt 12 OrgStA - Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigen die Dezernentinnen und Dezernenten ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Sie zeichnen alle Verfügungen und Schriftstücke, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Dezernentinnen und Dezernenten unterrichten die Abteilungsleitung - soweit keine Abteilungen gebildet sind, die Behördenleitung - unverzüglich über jeden wichtigen Vorgang in ihrem Geschäftsbereich.