Abschnitt 11 OrgStA - Jugendstrafsachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälte zu bestellen.
(2) In den Jugenddezernaten sollen auch Verfahren gegen Strafunmündige und Jugendschutzsachen bearbeitet werden.
(3) Für Jugendstrafsachen, die in die Zuständigkeit eines besonderen Sachgebiets fallen, ist eine Sonderdezernentin oder ein Sonderdezernent des jeweiligen Sachgebiets nach Absatz 1 zu bestellen.