Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst
(Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbRl
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Beschl. d. LReg v. 4. 10. 2022 - MI-Z 2.1-03031/02.11 -
Vom 4. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1412)
- VORIS 20480 -
Bezug: | a) | Beschl. v. 15. 3. 2016 (Nds. MBl. S. 394) - VORIS 20480 - |
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b) | Bek. d. MI v. 21. 3. 2016 (Nds. MBl. S. 401) | |
c) | Bek. d. MI v. 3. 6. 2021 (Nds. MBl. S. 1020) |
Präambel
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies ist das zentrale Anliegen des SGB IX sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Anspruchs ist die Teilhabe am beruflichen Leben, die eine selbstbestimmte und von sozialen Unterstützungsleistungen unabhängige Lebensführung ermöglicht.
Mit diesen Richtlinien setzt die LReg das SGB IX für die Niedersächsische Landesverwaltung um und konkretisiert damit die besondere Verpflichtung und die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes, schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess einzugliedern und zu fördern. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Besonderheiten, die sich aus der Behinderung ergeben, sollen ausgeglichen werden. Hier hat auch die Hilfe zur beruflichen Integration einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund zeigen diese Richtlinien Möglichkeiten auf, die die beruflichen Chancen und die konkreten Arbeitsbedingungen weiter verbessern sollen. Dabei ist der Situation von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Situation von Frauen mit Behinderungen, z. B. in Bezug auf die Erreichbarkeit höherwertiger Positionen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Alle beteiligten Stellen, die über Einstellung und Einsatz von Beschäftigten entscheiden, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Anliegen der Menschen mit Behinderungen verständnisvoll, sach- und behindertengerecht zu begegnen und vertrauensvoll mit den Schwerbehindertenvertretungen, Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten zusammenzuarbeiten. Soweit der Dienststelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, soll dieser im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten ausgeschöpft werden.
Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen es als selbstverständlich ansehen, dass Beschäftigte mit Behinderungen ihre Dienstpflichten erfüllen. Sie sind in der Regel genauso leistungsfähig und leistungsbereit wie Menschen ohne Behinderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der jeweilige Arbeitsplatz optimal an die entsprechende Behinderung angepasst wurde. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen Beschäftigte mit Behinderungen für eine Arbeit mehr Zeit benötigen als Beschäftigte ohne Behinderungen. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen ein Anrecht auf Respekt und Toleranz sowie auf eine im Einzelfall notwendige Unterstützung.
Auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist die wirkungsvolle Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund haben sie und die LReg über die dem Tatbestand des § 81 Abs. 1 NPersVG unterfallenden allgemeinen mitbestimmungsbezogenen Regelungen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen (siehe Bezugsbekanntmachung zu b). Zur besseren Handhabbarkeit sind die entsprechenden Regelungen der Vereinbarung vollständig und inhaltlich identisch in diese Richtlinien aufgenommen worden.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich, Personenkreis | 1 |
Beschäftigungspflicht | 2 |
Personalmanagement | 3 |
Besetzung freier Arbeitsplätze | 3.1 |
Besetzung von Ausbildungsplätzen | 3.2 |
Einstellung nach Umschulungsmaßnahmen | 3.3 |
Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung | 3.4 |
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung | 3.5 |
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung | 3.6 |
Einstellungs- und Auswahlverfahren | 3.7 |
Nachteilsausgleich bei Prüfungen | 4 |
Aktenführung | 5 |
Ausgestaltung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes | 6 |
Arbeitszeit/Arbeitspausen | 6.1 |
Teilzeitbeschäftigung | 6.2 |
Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes | 6.3 |
Personelle Unterstützung/Arbeitsassistenz | 6.4 |
Telearbeit und mobile Arbeit | 6.5 |
Neu- und Umbauten, Arbeitsräume | 6.6 |
Arbeitsplatzwechsel | 6.7 |
Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement | 6.8 |
Informations- und Kommunikationstechnik | 6.9 |
Berufliche Entwicklung | 7 |
Beförderung/Eingruppierung | 7.1 |
Berufliche Förderung | 7.2 |
Berufliche Bildung | 7.3 |
Besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen | 7.4 |
Dienstliche Beurteilung | 8 |
Erholungs- und Zusatzurlaub | 9 |
Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Schwerbehinderung | 10 |
Abholdienst | 10.1 |
Dienst- oder Arbeitsbefreiung bei extremen Wetterlagen | 10.2 |
Dienstreisen | 10.3 |
Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge | 10.4 |
Parkmöglichkeiten | 10.5 |
Assistenz- und Blindenführhunde | 10.6 |
Rehabilitationssport und Funktionstraining | 10.7 |
Beendigung von Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen | 11 |
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand | 11.1 |
Kündigung | 11.2 |
Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten | 12 |
Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter der Dienststelle | 12.1 |
Die Schwerbehindertenvertretung | 12.2 |
Der Personalrat, der Staatsanwaltsrat und die Richtervertretungen | 12.3 |
Die Gleichstellungsbeauftragte | 12.4 |
Zusammenarbeit | 12.5 |
Schlussbestimmungen | 13 |