§ 18 GOV - Geschäftsverteilungsplan
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Im Geschäftsverteilungsplan werden die Aufgabenbereiche aller nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft festgelegt. 2Dabei sind die sachlichen Zuständigkeiten eindeutig festzulegen und auf eine effiziente und bürgerfreundliche Aufgabenteilung zu achten. 3Der richterliche Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Geschäftsverteilungsplan muss mindestens enthalten:
- a)
die Beschreibung der Aufgaben in Stichworten,
- b)
den Namen der zuständigen Mitarbeiterin oder des zuständigen Mitarbeiters oder die Aufgabe der Organisationseinheit (zum Beispiel Serviceeinheit), wenn die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter sich aus sonstigen Unterlagen ergeben,
- c)
die Vertretungsregelung.
(3) 1Die Einteilung für die Bereitschaftsdienste kann besonders geregelt werden. 2Der Dienst für Eilfälle ist von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im erforderlichen Umfang zu regeln.
(4) 1Die Geschäftsleitung kann vorübergehend vom Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelungen treffen, um kurzfristig die organisatorischen und personellen Verhältnisse den zu erfüllenden Aufgaben anzupassen. 2Dies gilt auch soweit die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuständig ist oder sich das In-Kraft-Setzen Vorbehalten hat.
(5) 1In den Geschäftsverteilungsplan ist auf Antrag Einsicht zu gewähren. 2Er kann gemäß den Vorgaben des aktuell gültigen Webhandbuchs auf der Internetseite des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, auch in abgekürzter oder anonymisierter Form, bekannt gegeben werden.