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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BüRL-RdErl - Antragsberechtigung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Bürgschaften können beantragt werden von

  1. a)

    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,

  2. b)

    Personen, die sich mithilfe des Kredits als tätige Teilhaberin oder Teilhaber an einem Unternehmen der vorgenannten Art in Niedersachsen beteiligen wollen,

  3. c)

    Angehörigen freier Berufe,

  4. d)

    Trägern sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.

4.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in Niedersachsen eine Betriebsstätte unterhalten oder in Niedersachsen eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.

4.3 Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.