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§ 5 SchKStV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen 
Redaktionelle Abkürzung
SchKStV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet oder

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.