§ 26 NHafenSG - Übertragung von Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung seine Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz auf andere Landesbehörden und kommunale Körperschaften zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Bestimmte Aufgaben in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten können auch nach Maßgabe eines mit dem Bund abzuschließenden Abkommens auf Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Ausübung übertragen werden.
(2) Werden nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten auf eine kommunale Körperschaft übertragen, so kann diese zur Aufgabenerfüllung eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren erlassen, soweit nicht durch eine Verordnung nach § 25 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen sind.