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§ 5 HKG - Meldungen der Kammern an andere Behörden

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Geburtsjahr,

  3. 3.

    Dienst- und Privatanschrift,

  4. 4.

    dienstliche und private Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

  5. 5.

    Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.