§ 5 HKG - Meldungen der Kammern an andere Behörden
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name und Vorname,
- 2.
Geburtsjahr,
- 3.
Dienst- und Privatanschrift,
- 4.
dienstliche und private Telefonnummer,
- 5.
Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.