§ 8 GOV - Außerordentliche Vorkommnisse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Außerordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich fernmündlich dem Niedersächsischen Justizministerium mitzuteilen. 2Im Anschluss an die telefonische Unterrichtung ist auf dem Dienstweg ein schriftlicher Bericht vorzulegen. 3Es gelten die Bestimmungen des Erlasses des MJ zu außerordentlichen Vorkommnissen in der jeweils gültigen Fassung.