§ 1 Nds. AG SchKG - Regelungszweck
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Durch dieses Gesetz wird in Ausführung des § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) das Nähere über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 8 SchKG) durch das Land geregelt.